Die Zugewinngemeinschaft ist kein starres Modell. Das Gesetz erlaubt Abweichungen davon, die die Eheleute durch Notarvertrag vereinbaren können.
Solche Abweichungen sind auch häufig sinnvoll. Denn das klassische Modell der Zugewinngemeinschaft schreibt am Ende einer Ehe eine Vermögensaufteilung vor, die dem Modell einer Hausfrauen-Ehe, also einer Partnerschaft gerecht wird, in der nur einer durch Arbeit Vermögen erwirtschaftet, während sich der andere um den Haushalt und die Kinder kümmert. Dieses Lebensmodell ist heute nicht mehr Standard einer Ehe. Denn immer mehr Frauen gehen nach der Geburt eines Kindes immer früher zurück ins Erwerbsleben (oft gezwungen, damit sie den Anschluss nicht verlieren). Und immer mehr Paare entscheiden sich dafür, keine Kinder zu haben. Das Modell der Hausfrauen-Ehe wird also immer weniger gelebt, so dass die klassische Zugewinngemeinschaft in solchen Fällen auch nicht mehr der passende Güterstand ist.
Folgende Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft machen zum Beispiel Sinn:
Die Eheleute wollen keine Kinder. Sie wollen nur die erbrechtlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft (hoher Freibetrag bei der Erbschaftssteuer) in Anspruch nehmen, sich bei einer Trennung gegenseitig aber so behandeln, wie wenn sie den Güterstand der Gütertrennung hätten. Dann können Sie in einem Notarvertrag vereinbaren, dass zwischen ihnen für den Fall, dass ihr Güterstand (also die Zugewinngemeinschaft) anders als durch Tod beendet wird, kein Zugewinnausgleich stattfindet.
Ein Ehegatte bringt eine Immobilie mit in die Ehe ein beziehungsweise er hat sie von seinen Eltern während der Ehe. Die Eheleute sind sich darüber einig, dass im Falle einer Trennung diese Immobilie allein dem Ehegatten zustehen soll, der sie mitgebracht hat. In diesem Falle macht es Sinn, zu vereinbaren, die Immobilie und vor allem ihre Wertsteigerungen vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Es ist also möglich, zu vereinbaren, dass einzelne Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich nicht erfasst werden.
Die Eheleute wollen zunächst keine Kinder; für später (zu einem noch nicht genau feststehenden Zeitpunkt) ist aber Nachwuchs angedacht. Für den Fall, dass sich die Eheleute vorher trennen, wollen sich, dass jeder aus der Ehe so wieder herausgibt, wie er hineingegangen ist. Es soll dann kein Vermögensausgleich erfolgen. In diesem Fall macht es Sinn, zu vereinbaren, dass bis zur Geburt des ersten Kindes zwischen den Eheleuten Gütertrennung gelten soll, ab der Geburt des ersten Kindes jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Siehe auch: Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinn, Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich
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