Am Ende der Zugewinngemeinschaft haben die Eheleute gegenseitig das Recht und die Pflicht, sich Auskunft über das Vermögen zu geben.
Dabei kann verlangt werden
Diese Auskünfte sind zu belegen. Es reicht also nicht, einfach irgend eine Zahl zu behaupten. Sie muss mit Belegen untermauert werden.
Diese Auskünfte können jeweils am Ende der Zugewinngemeinschaft verlangt werden, normalerweise also zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung. Davon gibt es aber einige wichtige Ausnahmen: Leben die Eheleute getrennt, kann jeder der beiden vorab bereits Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Den gleichen Anspruch auf Auskunft gibt es auch, wenn einer der Ehegatten auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagt oder aber die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt.
Siehe auch: Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinn, Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich
Grundsätzlich zum Thema Vermögen bei Scheidung
Hier finden Sie unseren Ratgeber Scheidung
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Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
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