Der Zugewinn jedes Ehegatten in der Ehe ist die Differenz zwischen seinem Anfangsvermögen und seinem Endvermögen.
Einige Beispiele:
Der Ehegatte hatte ein Anfangsvermögen von 5000,00 € und hat ein Endvermögen von 10.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt damit 5.000,00 €
der Ehegatte war mit Schulden in die Ehe gegangen und hatte ein Anfangsvermögen von minus 10.000 €. Am Ende der Ehe hat er ein Vermögen von 5.000,00 €. Sein Zugewinn beträgt daher 15.000,00 €.
Der Ehegatte war mit Schulden von 10.000,00 € in die Ehe gegangen und hatte am Ende der Ehe immer noch Schulden von 3000,00 €. Seinzugewinn beträgt 7.000,00 €.
Der Ehegatte war mit einem Vermögen von 20.000,00 € in die Ehe gegangen. Sein Endvermögen beträgt 10.000,00 €. Er hat also während der Ehe Verlust gemacht. Dieser Verlust wird aber beim Zugewinnausgleich nicht ausgeglichen. Diese Ehegatte wird so behandelt, wie wenn er keinen Zugewinn erzielt hätte. Der Verlust bleibt außer Ansatz.
Siehe auch: Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich
Grundsätzlich zum Thema Vermögen bei Scheidung
Hier finden Sie unseren Ratgeber Scheidung
© Foto: www.pixelio.de
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
Ein Service der Kanzlei Kaßing
Löwengrube 10, 80333 München
Tel.: 089 / 834 78 63
office(at)kanzlei-kassing.de