Das Endvermögen ist dasjenige, was bei jedem Ehegatten am Ende des Güterstandes, also speziell bei Einreichung (besser: Rechtshängigkeit) der Scheidung vorhanden ist.
Ein Beispiel für das Endvermögen: der Ehemann ist im Besitz eines Hauses im Werte von 250.000,00 €. Auf dem Hauslasten jedoch noch Schulden von 150.000,00 €. Der netto-Wert des Hauses beträgt also 100.000,00 €. Zusätzlich hat er noch ein Sparbuch, auf dem sich 50.000,00 € befinden und einen Bausparer, der auf 30.000,00 € angespart ist. Sein Endvermögen beträgt also 180.000,00 €.
Grundsätzlich ist auch ein negatives Endvermögen denkbar. Dies führt aber beim Zugewinnausgleich nicht zu einem Verlustausgleich. Wenn im obigen Beispiel zwar das Haus mit einem Nettowert von 100.000 kommen nun Euro vorhanden ist, der Ehemann aber statt weiteren Barvermögen nur noch weitere Schulden von 120.000,00 € hat, steht er am Ende der Ehe mit einem Minus von 20.000,00 € da. Er hat also kein positives sondern ein negatives Endvermögen.
Siehe auch: Anfangsvermögen, Zugewinn, Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich
Grundsätzlich zum Thema Vermögen bei Scheidung
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