
In einer aktuellen Entscheidung vom 12. 01. 2010 , Az. 11 UF 251/09, hat das OLG Koblenz entschieden, dass das so genannte Wechselmodell, also eine Vereinbarung zwischen getrennt lebenden Eltern, nach der der Aufenthalt der Kinder ständig zwischen den Elternteilen wechselt, nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Voraussetzung für diese Form der paritätischen Kinderbetreuung sei, dass die Eltern trotz erfolgter Trennung die Bereitschaft und die Fähigkeit haben, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Würden die Kinder durch den ständigen Wechsel belastet, sei das mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Dann sei ein Wechselmodell nicht zulässig.
In dem Fall, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte, wohnten die Eltern im Raum Mainz relativ nah beieinander und hatten vereinbart, das ihre zwei Kinder im Kindergarten- beziehungsweise Grundschulalter acht Tage bei der Mutter und anschließend sechs Tage beim Vater verbringen sollten, bevor sie wieder zur Mutter zurückkehrten.
Nach einiger Zeit war die Mutter der Ansicht, dass dieses Modell nicht mehr durchführbar sei, weil die Kinder unter den ständigen Wechsel leiden würden. Dem hat das OLG Koblenz Recht gegeben. Das Wechselmodell sei nicht mehr durchführbar, weil die Eltern über dessen Modalitäten nicht mehr einig seien.
Die Entscheidung finden Sie als PDF-Datei hier.
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
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