Jeder Ehegatte kann vom andern den vorzeitigen Zugewinnausgleich (also einen Zugewinnausgleich vor Einreichung der Scheidung) verlangen.
Der vorzeitige Zugewinnausgleich kann aber nur verlangt werden, wenn
Die Voraussetzungen müssen nicht alle miteinander vorliegen. Es reicht, wenn eine der Bedingungen für den vorzeitigen Zugewinnausgleich gegeben ist. In den meisten Fällen wird der vorzeitige Zugewinnausgleich wohl nach einer Trennungsdauer von drei Jahren und mehr verlangt werden.
Unter den gleichen Umständen kann auch gleich der Güterstand selbst es beendet werden, also die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden.
Gesetzliche Vorschriften: § 1385 BGB, § 1386 BGB
Siehe auch: Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinn, Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich
Grundsätzlich zum Thema Vermögen bei Scheidung
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Die wichtigsten Begriffe
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