Manchmal kann es sein, dass man auch sein Vermögen verwerten muss, um Unterhalt zahlen oder für den eigenen Unterhalt sorgen zu können. Dabei muss man jedoch unterscheiden zwischen dem Vermögen an sich (dem so genannten Vermögensstamm) und den Einnahmen aus dem Vermögen (Zinsen, Mieten, Dividenden etc.). Letztere gelten als normales Einkommen und sind immer für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Anders ist es beim Vermögensstamm, der nur unter bestimmten Umständen eingesetzt werden muss:
Während das minderjährige Kind sein eigenes Vermögen nicht verwerten muss, um sich über Wasser zu halten, § 1602 II BGB, sind seine Eltern verpflichtet, ihr Vermögen anzugreifen, um den Kindesunterhalt bezahlen zu können, § 1603 II 1 BGB, falls sie über kein Einkommen verfügen oder das Einkommen nicht ausreicht, den Mindestunterhalt des Kindes zu decken (den Mindestunterhalt können sie der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnehmen).
Volljährige Kinder müssen ihr Vermögen verwerten, bevor sie Unterhalt verlangen können, wobei sie jedoch einen gewissen Sockelbetrag als Schonvermögen behalten dürfen, der sich entsprechend § 90 SGB XII bemisst. Die Eltern volljährige Kinder müssen ihr Vermögen nur eingeschränkt verwerten, vergleiche zum Beispiel BGH FamRZ 2006, 1511. Das Schonvermögen wird hier regelmäßig höher angesetzt als bei den Kindern.
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie beim volljährigen Kind.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte braucht sein Vermögen nicht zu verwerten, wenn das unwirtschaftlich oder unbillig wäre, § 1577 III BGB, vgl. auch BGH FamRZ 2005, 97. Maßgebend dabei ist unter anderem, ob auch der andere Ehepartner Vermögen besitzt, ob das eigene Vermögen zur Altersvorsorge benötigt wird et cetera. Generell neigen die Gerichte nicht dazu, die Unterhaltsberechtigten zur Verwertung ihres Vermögens zu zwingen.
Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Unterhaltszahler, § 1581 S. 2 BGB. Auch hier ist die Vermögensverwertung eher selten.
Beim Trennungsunterhalt kommt eine Vermögensverwertung auf beiden Seiten, also sowohl beim Berechtigten als auch beim Zahler nur in Ausnahmefällen in Betracht. So muss z.B. auch bei beengten Verhältnissen ein aus einem PKW-Verkauf stammendes geringes Barvermögen (hier: 7.000 €) nicht verwertet werden, BGH FamRZ 2009, 307.
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
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