Volljährige Kinder müssen sich bei der Berechnung ihres Unterhalts grundsätzlich eigene Einkünfte voll anrechnen lassen. Anders ist es bei minderjährigen Kindern, deren Einkünfte grundsätzlich nur zur Hälfte angerechnet werden.
Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkünfte, also nicht nur diejenige aus einer hauptberuflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit sondern zum Beispiel auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.
Grundsätzlich wird also das Gehalt eines Auszubildenden voll auf den Unterhalt angerechnet.
Etwas anderes gilt bei Schülern und Studenten, die neben der Ausbildung nebenbei arbeiten. Die Gerichte gehen davon aus, dass eine Schulausbildung beziehungsweise ein Studium ein Fulltime-Job ist und dass die verbleibende Freizeit und auch die vorlesungsfreie Zeit der Erholung dienen soll. Arbeitet der Schüler oder Student trotzdem abends, am Wochenende oder in den Ferien, dann ist diese Tätigkeit "überpflichtgemäß", und der Verdienst daraus wird von den Gerichten entweder nur teilweise oder gar nicht angerechnet.
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