Hat der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit entweder keinen oder zu wenig Unterhalt gezahlt, kann es mit der Nachforderung schwierig werden.
Denn grundsätzlich sieht das Gesetz solche Nachforderungen für die Vergangenheit eigentlich nicht vor. Gott sei Dank gibt es aber von diesem Prinzip einige Ausnahmen:
Sie können dann für die Vergangenheit Unterhalt ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem Sie den Unterhaltspflichtigen aufgefordert haben, über sein Einkommen und über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Der Unterhalt kann dann ab dem 1. des Monats verlangt werden, in dem die Auskunft angefordert worden ist. Wir empfehlen, für die Abfassung dieses Auskunftsschreibens professionelle juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Unterhalt für die Vergangenheit kann auch gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Wenn Sie also schon wissen, was der Unterhaltspflichtige verdient und den daraus geschuldeten Unterhalt von ihm bereits schriftlich verlangt haben, gibt es ebenfalls Unterhalt für die Vergangenheit. Auch hier ist der Unterhalt ab dem 1. des Monats zu zahlen in dem das Anforderungsschreiben dem Unterhaltspflichtigen zugegangen ist.
Einfacher wird die Sache auch, wenn Sie bereits über einen Unterhaltstitel verfügen, also über das Unterhaltsurteil eines Gerichts, einen vor Gericht oder vor einem Notar abgeschlossenen Unterhaltsvergleich oder über einen vom Jugendamt erstellten Unterhaltstitel. Aus solchen Titeln können Sie jederzeit den titulierten Unterhalt vollstrecken, auch wenn es sich um eine Forderung aus der Vergangenheit handelt.
Bei alldem ist jedoch zu beachten, dass Forderungen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und Unterhaltsforderungen volljähriger Kinder innerhalb von drei Jahren verjähren, § 197 Abs. 2 BGB i. V. m. § 207 Abs. 1 BGB. Wer solche Unterhaltsansprüche verfolgt, sollte also alle drei Jahre einen Vollstreckungsversuch machen, damit ihm auch ältere Ansprüche erhalten bleiben.
© Foto: www.pixelio.de
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
Ein Service der Kanzlei Kaßing
Löwengrube 10, 80333 München
Tel.: 089 / 834 78 63
office(at)kanzlei-kassing.de