Grundsätzlich sind beide Eltern verpflichtet, minderjährigen Kindern Unterhalt zu leisten.
Der Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder wohnen, tut das, in dem er sie versorgt, sie pflegt und erzieht ( sog. Naturalunterhalt). Der andere Elternteil muss seinen Teil des Unterhalts für die minderjährigen Kinder durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrags leisten, sog. Barunterhalt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Kinder sich ziemlich genau hälftig bei beiden Eltern aufhalten, sog. Wechselmodell. Dann kann es sein, dass beide Eltern Naturalunterhalt leisten und niemand Barunterhalt zahlen muss.
Ein Elternteil der Unterhalt für minderjährige Kinder zahlen muss, kann sich im Allgemeinen nicht darauf berufen, kein Geld zu haben, zu wenig zu verdienen etc. Er unterliegt einer verschärften Erwerbspflicht.
Um zu ermitteln, wieviel Unterhalt für minderjährige Kinder bezahlt werden muss, wird zunächst das Einkommen des Verpflichteten ermittelt. Dann lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln, wieviel Unterhalt für das minderjährige Kind anfällt. Von diesem Betrag werden allerdings noch das halbe Kindergeld und - falls vorhanden - die halben Einkünfte des Kindes abgezogen.
Die Kosten des Umgangs, also die Kosten, die entstehen, wenn die Kinder den unterhaltspflichtigen Elternteil besuchen, können im Allgemeinen nicht vom Kindesunterhalt abgezogen werden.
Der Unterhalt wird häufig nicht mehr in festen Beträgen festgesetzt sondern in Prozentzahlen, d.h. im Verhältnis zum sogenannten Basisunterhalt, vgl. Näheres unter dem Stichwort Dynamisierter Unterhaltstitel.
Neben dem normalen Kindesunterhalt kann zusätzlich sog. Sonderbedarf und Mehrbedarf zu zahlen sein.
Auch die Kosten für eine Krankenversicherung der Kinder sind im Kindesunterhalt nicht enthalten und müssen ggf. extra gezahlt werden.
Weitere Infos:
Grundsätzlích zum Kindesunterhalt
Hier finden Sie alles Wesentliche zum Thema Unterhalt
Hier finden Sie unseren Ratgeber Scheidung
© Foto: www.pixelio.de
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
Ein Service der Kanzlei Kaßing
Löwengrube 10, 80333 München
Tel.: 089 / 834 78 63
office(at)kanzlei-kassing.de