Wer Unterhalt zahlen muss, muss auch Auskunft über sein Einkommen geben.

Jeder, der Anspruch auf Unterhalt hat, hat auch Anspruch darauf, dass ihm der Unterhaltsverpflichtete Auskunft über sein Einkommen gibt.
Der Unterhaltspflichtige muss auf Verlangen schriftlich Auskunft darüber geben, wieviel er verdient und diese Erklärung dann auch belegen. Ein Angestellter muss als Belege die letzten 12 Gehaltsbescheinigungen vorlegen, ein Selbstständiger die Steuererklärungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Einnahmenüberschussrechnungen und dergleichen für die letzten drei Jahre.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft nicht richtig sein könnte, kann verlangt werden, dass der Auskunftsverpflichtete die Richtigkeit eidesstattlich versichert.
Wird die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, dann kann auf Auskunft geklagt werden. Diese Klage kann sogar schon mit einer Zahlungsklage verbunden werden, obwohl der Kläger noch gar nicht weiß, wie viel Unterhalt er letztlich fordern kann. Er stellt dann einerseits den Antrag, Auskunft zu erteilen und andererseits den Antrag, den sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalt zu zahlen. Dadurch kann man praktisch zwei Prozesse in einem führen und spart Zeit und Kosten (sog. "Stufenklage").
Auskunft kann grundsätzlich alle zwei Jahre neu verlangt werden. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich am Einkommen des Unterhaltsschuldners etwas geändert hat, dann kann die Auskunft auch öfter verlangt werden.
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