Voraussetzung dafür, dass Sie geschieden werden können ist, dass Sie mindestens 1 Jahr getrennt leben. vorher wird kein Richter die Scheidung aussprechen, es sei denn, es sei denn, Ihr Fall ist ganz besonders gelagert. Manchmal muss man auch länger als 1 Jahr getrennt leben, um geschieden werden zu können. Folgende Trennungsfristen kennt das deutsche Recht:
Nach einer Trennungsfrist von einem Jahr können Sie vor allem dann geschieden werden, wenn Ihr Partner der Scheidung zustimmt. Der Richter geht dann davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist ( sog. Zerrüttungsvermutung) und kann Sie scheiden, § 1566 BGB.
Seit dem 1.9.2009 ist diese Form der Scheidung durch die Einführung des FamFG noch etwas einfacher geworden, als sie es ohnehin schon war. Bis dato mussten Sie sich mit Ihrem Partner über alle Scheidungsfolgesachen einig sein und eine entsprechende Vereinbarung vorlegen. Diese Voraussetzung ist jetzt weggefallen. Nun müssen Sie dem Gericht nur noch mitteilen, ob Sie eine Eingigung darüber erzielt haben oder nicht, § 133 FamFG. Der Zwang zum Konsens ist also weggefallen.
Viele Eheleute gehen übrigens her und sagen vor Gericht übereinstimmend, dass sie bereits ein Jahr getrennt leben, obwohl das noch gar nicht der Fall ist. Der Richter verlässt sich in aller Regel auf die übereinstimmenden Angaben der Eheleute. Das führt dazu, dass eine Menge Scheidungen schon vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden. Die Sache ist aber nicht ohne Risiko: Wenn nämlich einer der beiden Ehegatten plötzslich nicht mehr mitzieht und vor Gericht andere Angaben macht. Stellt das Gericht dann fest, dass die Trennungsfrist nicht eingehalten ist, kann die Ehe nicht geschieden werden. Der Richter muss den Scheidungsantrag dann abweisen - ein teures und unnötiges Ergebnis, das man vermeiden kann, wenn man das Trennungsjahr abwartet. Wer also vor Gericht flunkern will, der muss sich auf jeden Fall sicher sein, dass sein Ehegatte auch mitzieht. Sonst ist das Risiko zu groß.
Nach einer Trennungsfrist von einem Jahr können Sie auch dann geschieden werden, wenn Ihr Partner der Scheidung nicht zustimmen will, wenn Sie dem Richter aber nachweisen, dass die Ehe zerrüttet ist, § 1565 BGB, z.B. dadurch, dass sie beweisen, dass Sie oder Ihr Partner bereits wieder einen neuen Partner hat und deshalb nicht zu erwarten ist, dass das eheliche Zusammenleben noch einmal funktionieren wird.
Nach einer Trennungsfrist von drei Jahren vermutet der Richter unwiderruflich, dass Ihre Ehe gescheitert ist und scheidet Sie, auch wenn Ihr Partner nicht zustimmt und Sie die Zerrüttung nicht nachweisen können, § 1566 II BGB. Diese Frist hat keine große Bedeutung mehr. Die meisten Richter sehen nämlich die Zerrüttung als erwiesen an, wenn die Eheleute etwa 2 Jahre auseinander sind und einer der beiden glaubhaft und nachdrücklich versichert, dass er an der Ehe nicht mehr festhalten will. Beim derzeitigen Stand der Dinge muss also niemand mehr 3 Jahre auf seine Scheidung warten.
Ohne Einhaltung der Trennungsfrist von mindestens einem Jahr kann man nur in seltenen Ausnahmefällen geschieden werden, die in der Praxis kaum vorkommen. Näheres erfahren Sie unter Scheidung ohne Trennungsfrist.
Nach dem Gesetz gibt es Ausnahmefälle, in denen der Richter eine Ehe nicht scheidet, auch wenn die Trennungsfristen abgelaufen sind. Sie sind selten, und ihre Voraussetzungen liegen fast nie vor. Näheres finden Sie unter Scheidung - keine Scheidung trotz Ablauf der Trennungsfristen.
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Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
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