Grundsätzlich kann derjenige, der Ehegatten-Unterhalt zahlt, diese Unterhaltszahlung von der Steuer absetzen. Er zahlt dann entsprechend weniger Steuern und erzielt damit einen finanziellen Vorteil.
Dafür muss dann im Gegenzug derjenige, der den Unterhalt erhält, diesen Unterhalt als (gegebenenfalls zusätzliches) Einkommen versteuern. Er erleidet damit also einen finanziellen Nachteil.
Um in den finanziellen Vorteil des einen mit dem finanziellen Nachteil des anderen abzugleichen, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten seine steuerlichen Aufwendungen zu ersetzen. Er muss also die Steuern erstatten, die der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhalt bezahlen muss. Diesen Vorgang nennt man dass begrenzte Realsplitting.
Auf den ersten Blick betrachtet scheint dieses Realsplitting ein Nullsummen-Spiel zu sein. Tatsächlich können sich bei genauerem hinsehen aber erhebliche Vorteile für beide Ehegatten ergeben. Hat zum Beispiel derjenige, der Unterhalt zahlt, ein erheblich höheres Einkommen als derjenige, der den Unterhalt bekommt, dann ist er auch in der Steuer-Progression weiter oben eingestuft, zahlt also einen höheren Steuer-Ersatz als der Unterhalts-Berechtigte. Mit dem Realsplitting spart er dann wesentlich mehr Steuern ein als der Unterhalts-Berechtigte bezahlen muss. Auch wenn er dem Unterhalts-Berechtigen dann die von diesem gezahlten Steuern ersetzen muss, bleibt also immer noch ein Gewinn übrig. Und dieser Gewinn kommt beiden zugute. Denn durch das Realsplitting erhöht sich natürlich das Nettoeinkommen des Unterhalts-Pflichtigen. Und dadurch muss er dem Unterhalts-Berechtigten wiederum etwas mehr Unterhalt bezahlen. Damit profitieren beide Eheleute vom Realsplitting.
Deshalb, und weil er sämtliche Nachteile ersetzt bekommt, ist der Unterhalts-Berechtigte auch verpflichtet, am Realsplitting teilzunehmen. Insbesondere ist er verpflichtet, die für die Durchführung des Realsplittings notwendige Anlage U zur Steuererklärung des Unterhalts-Pflichtigen mit zu unterzeichnen. Die Zustimmung zum Realsplitting kann daher notfalls auch eingeklagt werden.
Grundsätzlich zum Thema Unterhalt
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