Spesen sind grundsätzlich Einkommen und damit bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen
Spesen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden, gelten bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich als Einkommen. Von den Spesen sind jedoch die Beträge abzuziehen, die der Unterhaltspflichtige für seine Arbeit tatsächlich aufwendet (Reisekosten, Übernachtungskosten, Benzinkosten etc.). Die Differenz ist dann als zusätzliches Einkommen anzusetzen.
Zahlt der Arbeitgeber eine Spesen-Pauschale, gehen die Gerichte davon aus, dass ein Drittel von dieser Pauschale als Einkommen anzusetzen ist.
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