Wenn Eltern für ihre Kinder nicht mehr sorgen können, dann sollen die Großeltern das Sorgerecht bekommen, wenn sie es haben wollen. Sie sind dann grundsätzlich dem Jugendamt vorzuziehen.
In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall begehrten die Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind, hilfsweise wenigstens die Übertragung der Pflegschaft. Den Eltern des Kindes war die elterliche Sorge vorläufig entzogen worden. Das Oberlandesgericht hatte die elterliche Sorge auf das Jugendamt übertragen.
Das BVerfG bezog sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 EMRK und argumentierte, dass zum Familienleben im Sinne dieser Vorschrift auch nahe Verwandte, wie zum Beispiel Großeltern gehören und folgte daraus, dass Gerichte bei der Auswahl eines Vormundes bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln vorrangig zu beachten haben. Werde, obwohl die Großeltern geeignet seien, für ihr Enkelkind zu sorgen, trotzdem das Jugendamt vorgezogen, verstoße dies gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Damit sind die Chancen für Großeltern, für ihre Kinder sorgen zu dürfen, wenn die Eltern als sorgeberechtigte ausfallen, stark gestiegen. Großeltern sind jetzt, wenn sie noch rüstig und bereit sind, für die Kinder zu sorgen, in einer erheblich besseren Position.
Az 1 BvR 2604/06, Urteil vom 18.12.2008
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