Sie können die Kosten einer Scheidung bis zu einem gewissen Grade von der Steuer absetzen, und zwar nicht nur die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens sondern auch die Kosten für einen Unterhaltsprozess,
die Kosten für einen Rechtsstreit über Sorgerecht oder Umgangsrecht, die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens, die Kosten von Prozessen über die Verteilung von Hausrat oder die Zuweisung der Ehewohnung und schließlich die Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung.
Dabei können sie jeweils die Kosten von der Steuer absetzen, die ihnen tatsächlich entstanden sind. Verlieren Sie beispielsweise einen Prozess, dann wird ihnen das Gericht oft auch die Kosten des Gegners auferlegen. Sie können dann auch diese Kosten von der Steuer absetzen.
Leider können sie die Kosten aber nicht in voller Höhe von der Steuer absetzen. Einen Teil müssen sie selber tragen. Wie hoch dieser Teil ist, regelt Paragraph 33 III Einkommensteuergesetz. Dort heißt es:
Die zumutbare Belastung beträgt
| bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte |
bis EUR 15. 340 |
über EUR 15.340 bis EUR 51.130 |
über EUR 51. 130 |
| 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer zu berechnen ist |
|||
| a) nach § 32a Abs. 1, ............ | 5 | 6 | 7 |
| b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting Verfahren) ......... |
4 | 5 | 6 |
| 2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
| a) einem Kind oder zwei Kindern ............. | 2 | 3 | 4 |
| b) drei oder mehr Kindern ........ | 1 | 1 | 2 |
| Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
Zwei Beispiele: Sie haben keine Kinder, sind in Steuerklasse eins und verdienen 20.000 €. 6% davon, dass sind Euro 1200,00 mutet ihnen die Steuer als Eigenbelastung zu.
Sie haben drei Kinder und verdienen 50.000,00 € jährlich. Ihre Eigenbelastung beträgt nur 500,00 €.
Hier finden Sie unseren Ratgeber Scheidung
Die wichtigsten Begriffe
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