Nach dem Gesetz gibt es zwei nur sehr selten vorkommende Ausnahmefälle, in denen der Richter eine Ehe nicht scheidet, auch wenn die Trennungsfristen abgelaufen sind.
Eine Ehe soll dann nicht geschieden werden, auch wenn sie gescheitert ist und die Trennungsfristen abgelaufen sind, solange das wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht verantwortet werden kann. Diese Kinderschutzklausel ist in der Gerichtspraxis fast völlig entwertet. Die Gerichte haben von ihr nur in extrem krassen Fällen Gebrauch gemacht (Selbstmordgefahr beim Kind im Falle der Scheidung, OLG Hamburg, FamRZ 1986, 469).
Eine Ehe soll auch dann nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für den anderen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Den Formulierungen ("außergewöhnlich", " ausnahmsweise"," schwere Härte") können Sie bereits entnehmen, dass auch die Voraussetzungen dieser Variante so gut wie nie vorliegen.
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Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
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