Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann grundsätzlich der Höhe nachbegrenzt oder zeitlich befristet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Nachteile durch die Ehe mehr erlitten hat, § 1578 b BGB.
Hat die Ehe aber sehr lange gedauert, dann lassen sich solche Nachteile häufig nicht mehr ungeschehen machen. Wer ehebedingt 25 Jahre oder mehr nicht zur Arbeit gegangen ist oder seine Karriere nur mit " gebremstem Schaum" vorangetrieben hat, der ist normalerweise so stark ins Hintertreffen geraten, das er den Status nicht mehr erreichen kann, den er ohne Ehe haben würde.
Mit dieser seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift sind die Obergerichte derzeit häufig konfrontiert. Hier zwei aktuelle Entscheidungen:
Das OLG Oldenburg entschied, dass bei einer Ehedauer von 27 Jahren, bei der Betreuung dreier Kinder während der Ehe und bei Vorliegen ehebedingter Nachteile der nachehelicher Ehegattenunterhalt mindestens für 10 Jahre nicht begrenzt werden darf. Damit ließdas Gericht dem Unterhaltsverpflichteten noch ein letztes Hintertürchen offen: Denn die Ehefrau war im Urteilszeitpunkt erst 47 Jahre alt, so dass zumindest eine theoretische Chance besteht, dass sie in den nächsten 10 Jahren die vorliegenden ehebedingten Nachteile doch noch irgendwie wettmachen kann. - OLG Oldenburg, 4 UF 118/08 = BeckRS 2009, 20476.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Situation, in der die Ehe 19 Jahre gedauert hatte und in der ehebedingter Nachteile nicht mehr vorlagen, die Zahlung nachehelichen Unterhalts auf einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren Abtrennung (nicht ab Scheidung!) begrenzt, OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 25234.
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
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