Der Kindesunterhalt stellt häufig zwischen den getrennten Ehepartnern kein großes Problem dar. Er wird oft gern und selbstverständlich gezahlt, und häufig ist nur die Höhe zu klären.
Für minderjährige Kinder ist praktisch immer Kindesunterhalt zu zahlen, da der zahlungspflichtige Elternteil insoweit besonders starkt verpflichtet ist. Um den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder leisten zu können, ist er verschärft erwerbspflichtig, d.h. er muss alles zumutbare tun, um das notwendige Geld für den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder zusammen zu bekommen.
Bei volljährigen Kindern liegt die Sache anders. Sie sind an sich verpflichtet, auf eigenen Beinen zu stehen und bekommen nur Kindesunterhalt, wenn sie noch in Ausbildung oder auf der Suche nach einem Job sind.
Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des Verpflichteten. Der Zahlbetrag lässt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen.Dabei wird das Kindergeld bei Minderjährigen teilweise und bei Volljährigen ganz auf den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet (Näheres unter dem Stichwort Kindergeldanrechnung). Ähnliches gilt für die eigenen Einkünfte der Kinder.
Die Kosten des Umgangs, also die Kosten, die entstehen, wenn die Kinder den Unterhaltspflichtigen Elternteil besuchen, können im Allgemeinen nicht vom Kindesunterhalt abgezogen werden.
Der Unterhalt wird häufig nicht mehr in festen Beträgen vereinbart, sondern in Prozentzahlen, d.h. im Verhältnis zum sogenannten Basisunterhalt, vgl. Näheres unter dem Stichwort Dynamisierter Unterhaltstitel.
Neben dem normalen Kindesunterhalt kann zusätzlich sog. Sonderbedarf und Mehrbedarf zu zahlen sein.
Auch die Kosten für eine Krankenversicherung der Kinder sind im Kindesunterhalt nicht enthalten und müssen ggf. extra gezahlt werden.
Siehe auch Düsseldorfer Tabelle
Weitere Infos:
Kindesunterhalt
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