Ein Verzicht auf die Zahlung von Kindesunterhalt ist nur eingeschränkt möglich.
Für die Zukunft kann schon von Gesetzes wegen auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden, §1614 BGB. Ein Verzicht für die Vergangenheit ist allerdings möglich. Trotzdem streben viele Eltern Vereinbarungen an, die darauf hinauslaufen, dass der Unterhaltsverpflichtete für das Kind keinen Unterhalt mehr bezahlen sollen (zum Beispiel, weil die Kinder anderweit versorgt sind beziehungsweise eher stattdessen für das Kind anderer Zahlungen leistet wie zum Beispiel die Kosten eines Schulbesuchs übernimmt).
Solche Vereinbarungen sind dadurch möglich, dass ein Elternteil den anderen von den Unterhaltsansprüchen des Kindes freigestellt.
Die Eltern vereinbaren dann, dass der an sich unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt. Kommt das Kind dann trotzdem auf ihn zu und will Unterhalt und muss der Unterhaltspflichtige dann bezahlen, verpflichtet sich der andere Elternteil, ihm in den gezahlten Unterhalt zu erstatten, so genannte Freistellung von Unterhaltsansprüchen.
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