Grundsätzlich sind in den Beträgen für den Kindesunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle die Kosten einer Krankenversicherung nicht enthalten. Diese Versicherung muss also extra bezahlt werden.
Häufig erledigt sich dieses Problem aber dadurch, dass der minderjährige ohnehin bei einem der beiden Elternteile familienversichert, also in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Ersatzkasse mitversichert ist. Damit ist der Versicherungsschutz für die Kinder anderweitig sichergestellt, und der Unterhaltsverpflichtete muss nicht extra auch noch Krankenversicherung-Unterhalt bezahlen.
Anders ist es, wenn die Kinder schon in der Ehe privat versichert waren. Dann ist der Unterhaltspflichtige nach der Trennung verzichtet, den Kindern weiter das Geld für eine Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.
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