Gelegentlich kommt es vor, dass für Kinder einmalige, außergewöhnlich hohe und nicht voraussehbare Aufwendungen gemacht werden müssen. Im Unterhaltsrecht heißen diese Aufwendungen Sonderbedarf.
Sonderbedarf liegt bei einmaligen, nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren, außergewöhnlich hohen und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigten Zahlungen vor. Diese Sonderzahlungen sind in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten.
Dieser Sonderbedarf des Kindes ist zwischen den Eltern nach den Umständen des Einzelfalls zu verteilen. In aller Regel werden aber Kosten, die unter den Sonderbedarf fallen, genauso zwischen den Eltern verteilt wie die unter dem Mehrbedarf fallenden Kosten.
Beispiel: die Schule legt kurzfristig den Besuch eines Schullandheims fest. Die Kosten betragen für eine Woche 250,00 €. Diese Kosten müssen von beiden Eltern anteilig übernommen werden, wobei sich die Anteile der Eltern im Verhältnis zu ihren Einkünften errechnen. Beide Eltern können sich einen Freibetrag von 1100 € abziehen. Wenn in unserem Beispiel der Unterhaltspflichtigevater 3000,00 € im Monat verdient und die Mutter und Euro 1200,00, dann bleiben dem Vater am nach Abzug des Freibetrags 1900,00 €, und der Mutter 100,00 €. Die Kosten des Schullandheims sind dann im Verhältnis von 19 zu 1 zu verteilen. Der Vater zahlt also 237,50 € und die Mutter 12,50 €.
Etwas anderes gilt in dieser Dimension, wenn der Aufenthalt im Schullandheim mehrere Monate zuvor feststeht. Dann kam der Vater verlangen, dass der Betrag von 250,00 € vom regelmäßig gezahlten Unterhalts weg gespart wird; er muss sich dann nicht beteiligen.
Siehe auch Mehrbedarf
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