Kinderbetreuungskosten, also Kosten für die Betreuung eines Kindes außer Haus sind nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW 2009, 1816 = FamRZ 2009, 962) Mehrbedarf des Kindes.
Das heißt, dass Kinderbetreuungskosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Kinderbetreuungskosten müssen von den Unterhaltsverpflichteten separat gezahlt werden, wobei sich beide Eltern die Kosten teilen. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, wobei jeder Elternteil einen Freibetrag von € 1.100,00 abziehen darf. Nähreres zur Verteilung dieser Kosten siehe unter Mehrbedarf.
Aus den Kinderbetreuungskosten sind jedoch die Kosten für die Verpflegung des Kindes im Kindergarten herauszurechnen. Diese sind nach Ansicht des BGH schon durch die normalen Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt. Sie müssen daher nicht extra gezahlt werden.
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