Wie die Haushaltssachen nach der Scheidung verteilt werden, ist in § 1568 b BGB geregelt:
Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
Der Ehegatte, der sein Eigentum auf den anderen überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Übrigens: Den Begriff Hausrat gibt es im deutschen Recht jetzt nicht mehr. Er ist seit dem 1.9.2009 durch den Begriff Haushaltssachen ersetzt worden. Die bis dahin geltender Hausratsverordnung ist abgeschafft.
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Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
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