Die Gütergemeinschaft wird zwischen Ehegatten in Deutschland nur selten vereinbart. Sie taucht nur gelegentlich in ländlichen Gegenden und vor allem dann auf, wenn jemand ohne Vermögen in einen Betrieb oder ein landwirtschaftliches Gut "hinein heiratet".
Gütergemeinschaft bedeutet, das das Vermögen beider Eheleute gemeinschaftliches Vermögen wird bis auf einzelne Vermögensgegenstände. Das hat für den Hineinheiratenden den Vorteil, dass er durch die Gütergemeinschaft dann "Bauer auf dem Hof" wird, also richtiger Eigentümer, und ihm auch nach einer Scheidung die Hälfte des Nettowertes des gemeinsamen Eigentums verbleibt. Dem steht der Nachteil des "Aufgeheirateten" gegenüber, der praktisch die Hälfte seines Vermögens verliert und überdies die verbleibende Hälfte nur noch in Abstimmung mit dem "Hinein Geheirateten" verwalten kann. Diese Konsequenz wollen die meisten nicht, weshalb dieser Güterstand selten gewählt wird.
Zu den Details vgl. BGB §§ 1415 ff.
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Grundsätzlich zum Thema Vermögen bei Scheidung
Die wichtigsten Begriffe
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