Leben die Eheleute getrennt, kann der weniger verdienende Ehegatte vom Besserverdienenden einen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs-und Vermögensverhältnisse der Ehegatten angemessenen Getrenntlebensunterhaltt verlangen, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hatte ein Ehegatte vor der Trennung nicht gearbeitet, dann ist er auch im ersten Jahr des Getrenntlebens nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Hatte er nur Teilzeit gearbeitet, ist er im ersten Jahr des Getrenntlebens nicht verpflichtet, seine Arbeit auszuweiten.
Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt muss der Unterhaltsberechtigte, wenn er Unterhalt bei Getrenntleben fordert, keinen besonderen Unterhaltstatbestand erfüllen. Es reicht das Getrenntleben an sich, das den Unterhaltsanspruch auslöst. Diese Regel gilt uneingeschränkt im ersten Jahr des Getrenntlebens. Danach werden die Anforderungen, die an den Unterhaltsberechtigten gestellt werden, schrittweise an den nachehelichen Unterhalt angepasst. Je länger die Eheleute getrennt leben, desto mehr muss sich der Unterhaltsberechtigte an den Maßstäbe messen lassen, die für den nachehelichen Unterhalt gelten.
Der Höhe nach wird der Getrenntlebensunterhalt nach den gleichen Regeln ermittelt wie der nachehelichen Unterhalt. Näheres hierzu finden Sie unter nachehelicher Unterhalt.
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