Ehegatten schulden einander grundsätzlich Ehegattenunterhalt.
Während in einer intakten Ehe der Ehegattenunterhalt praktisch nie ein Diskussionspunkt ist, wird er sofort zu einer zentralen und wichtigen Frage, wenn die Ehegatten getrennt leben oder sich scheiden lassen.
Das Recht unterscheidet beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich zwischen
- Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens, sog Getrenntlebensunterhalt
- Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung, sog. nachehelicher Unterhalt
Dabei gilt das Grundprinzip, dass die Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der Dauer der Trennung immer weiter abnimmt. Ist die Trennung noch frisch, geht die Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt sehr weit. Dauert die Trennung ein Jahr oder länger oder ist die Ehe gar schon geschieden, werden die Voraussetzungen, unter denen Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, immer enger.
Grundsätzlich werden beide Arten von Ehegattenunterhalt, also Getrenntlebensunterhalt und nachehelicher Unterhalt ganz ähnlich berechnet. Der Unterschied zwischen den beiden Unterhaltsarten besteht vor allem darin, dass die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts - insbesondere im ersten Jahr nach der Trennung - nicht so hoch sind wie die des nachehelichen Unterhalts. Trennungsunterhalt ist also grundsätzlich leichter zu bekommen als nachehelichen Unterhalt.
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