Die Düsseldorfer Tabelle ist das wichtigste Informationsmittel zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts für Kinder. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert, derzeit sogar jedes Jahr, weil sich das Unterhaltsrecht am 01. Januar 2008 geändert hat und deswegen eine Zeit lang die Anpassung der Unterhaltssätze in kürzeren Abständen erfolgen muss.
Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich, dass Kinder umso mehr Unterhalt bekommen, je älter sie sind und um so mehr Unterhalt bekommen, je mehr der unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Nach diesem Prinzip ist die Tabelle auch aufgebaut. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle sieht wie folgt aus:
|
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) |
||||||
|
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
|||
|
Alle Beträge in EURO |
||||||
|
1. bis 1.500 |
281 |
322 |
377 |
432 |
100 |
770/900 |
|
2. 1.501-1.900 |
296 |
339 |
396 |
454 |
105 |
1.000 |
|
3. 1.901-2.300 |
310 |
355 |
415 |
476 |
110 |
1.100 |
|
4. 2.301-2.700 |
324 |
371 |
434 |
497 |
115 |
1.200 |
|
5. 2.701-3.100 |
338 |
387 |
453 |
519 |
120 |
1.300 |
|
6. 3.101-3.500 |
360 |
413 |
483 |
553 |
128 |
1.400 |
|
7. 3.501-3.900 |
383 |
438 |
513 |
588 |
136 |
1.500 |
|
8. 3.901-4.300 |
405 |
464 |
543 |
623 |
144 |
1.600 |
|
9. 4.301-4.700 |
428 |
490 |
574 |
657 |
152 |
1.700 |
|
10. 4.701-5.100 |
450 |
516 |
604 |
692 |
160 |
1.800 |
|
ab 5.101 |
nach den Umständen des Falles |
|||||
Hier finden Sie bereits jetzt die Düsseldorfer Tabelle für 2010.
In der linken Spalte finden Sie die Gehaltsgruppen, nach denen in die Unterhaltspflichtigen eingruppiert werden. In den vier nachfolgenden Spalten finden Sie sie nach Altersstufe des Kindes den passenden Unterhalts-Satz dazu.
Beispiel: der Unterhaltsverpflichtete hat ein dreijähriges und ein dreizehnjähriges Kind und verdient monatlich Euro 2.900,00. Er fällt also in die Verdienst-Gruppe 5 der Tabelle. Das dreijährige Kind bekommt demzufolge 338,00 € Unterhalt monatlich und das dreizehnjährige Kind bekommt 453,00 € Unterhalt monatlich. Von diesen Beträgen ist unter Umständen noch das halbe Kindergeld abzuziehen, siehe unten.
Wer Euro 1.500,00 oder weniger verdient, muss grundsätzlich den Mindestunterhalt bezahlen. Das Gesetz leitet den Mindestunterhalt aus dem in § 32 des Einkommensteuergesetzes festgelegten Existenzminimum ab. Wer die Berechnung genau nachvollziehen will, findet die Details in § 1612a BGB und § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Das Existenzminimum wird regelmäßig angepasst; entsprechend ändert sich dann auch die Düsseldorfer Tabelle.
Im Anschluss an die vier Alters-Spalten finden Sie eine Spalte mit Prozentsätzen. Unterhaltspflichtige der Einkommensgruppe 1 müssen grundsätzlich 100% des Mindestunterhalt zahlen. Je höher das Gehalt ausfällt, desto höher steigt auch der Prozentsatz des zu zahlenden Unterhalts. Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger Vater verdient zunächst 1450,00 €. Er muss seinem zweijährigen Kind also 100% des Mindestunterhalts, das sind Euro 281,00 zahlen. Wenig später wechselt er die Stelle und verdient jetzt Euro 2500,00. Damit ist er nun in Gehaltsgruppe vier der Tabelle einzuordnen und muss nun 115% des Mindestunterhalt zahlen, das sind Euro 324,00 (281,00 mal 115% ist gleich 324,00).
In der letzten Spalte in der Düsseldorfer Tabelle finden Sie den Bedarfskontrollbetrag. Er ist für den Unterhaltspflichtigen ist eine Rechengröße. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird der Bedarfskontrollbetrag der eigentlich in Betracht kommenden Einkommensgruppe unterschritten – wobei auch der zu zahlende Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen ist –, muss der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden (vgl. Anmerkung 6 zur Düsseldorfer Tabelle). Dann ist also eine Herabgruppierung vorzunehmen.
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass ein Unterhaltspflichtiger drei Personenunterhalt zu leisten hat, z.B. einer Ehefrau und zwei Kindern. Muss er weniger Personenunterhalt leisten, wird das dadurch ausgeglichen, dass er eine Gehaltsgruppe höher eingestuft wird. Muss er mehr Personenunterhalt leisten, wird er herabgestuft. Beispiel: ein Ehemann verdient Euro 2800 netto und muss seiner Frau und drei minderjährigen Kindern Unterhalt leisten. Er ist eigentlich in die Gehaltsgruppe fünf der Tabelle einzustufen. Da er jedoch vier und nicht nur drei Personenunterhalt zu leisten hat, werden die Gesetze des Unterhalts aus der Gehaltsgruppe vier entnommen. Einem fünfjährigen Kind muss er also Nicht Euro 338,00 sondern Euro 324,00 Unterhalt zahlen.
Die Anrechnung von Kindergeld
In der Regel empfiehlt es sich, in einem Urteil oder Vergleich den Unterhalt nicht betragsmäßig sondern in Prozent vom Mindestunterhalt festlegen zu lassen. Dann erhöht sich nämlich der titulierte Unterhalt automatisch mit jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle, sog. dynamisierter Unterhalt. Ist der Unterhalt dagegen betragsmäßig ausgewiesen, ändert er sich nicht automatisch. Dann muss nach jeder Änderung der Düsseldorfer Tabelle auf Abänderung geklagt werden, was lästig ist und unnötige Kosten und Ärger verursacht.
Weitere Infos:
Hier finden Sie alles Wesentliche zum Thema Unterhalt
Hier finden Sie unseren Ratgeber Scheidung
Die wichtigsten Begriffe
Trennung, Trennungsjahr, Scheidung, Kosten einer Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögen bei Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit den Kindern, Ehewohnung
Ein Service der Kanzlei Kaßing
Löwengrube 10, 80333 München
Tel.: 089 / 834 78 63
office(at)kanzlei-kassing.de