Aufstockungsunterhalt steht demjenigen Ehegatten zu, der zwar erwerbstätig ist, dessen Einkünfte aber nicht ausreichen, ihm den Lebensstandard zu sichern, den er aus der Ehe gewohnt ist, § 1573 III BGB.
Er hat dann gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf entsprechende Aufzahlung, den sog. Aufstockungsunterhalt, durch den dann erreicht werden soll, dass beide Ehegatten unterm Strich den gleichen Betrag zur Verfügung haben.
Dabei agieren die Gerichte aber nicht mathematisch genau. Ein Aufstockungsunterhalt von weniger als 50 € wird beispielsweise nicht zugesprochen, vergleiche OLG München, FamRZ 1997,425 f. generell werden Einkommensdifferenzen von weniger als 10 % des Gesamteinkommens als geringfügig angesehen. Ist die Differenz so niedrig, erfolgt kein Ausgleich durch ein Aufstockungsunterhalt, vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1996,947.
Wie die meisten anderen Unterhaltsansprüche auch kann der Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt und herabgesetzt werden. Gerade beim Aufstockungsunterhalt machen die Gerichte davon am ehesten und meisten Gebrauch. Zu den Details vergleiche die Stichworte Herabsetzung des Unterhalts und zeitliche Begrenzung des Unterhalts.
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