Oft streiten die Eheleute über eine Scheidungsfolgesache wie Unterhalt oder Hausrat; und manchmal wird eine Scheidungsfolgesache nur deshalb bei Gericht anhängig gemacht, um die Scheidung selbst auf die lange Bank zu schieben. Will einer der beiden schnell geschieden werden, beantragt er dann , die Scheidungsfolgesache abzutrennen und über die Scheidung vorab zu entscheiden. Aber leider funktioniert das häufig nicht.
Im Scheidungsverfahren wird oft nicht nur über die Scheidung selbst entschieden. Auf Antrag beider Parteien muss der Richter sich auch mit so genannten Scheidungsfolgesachen auseinander setzen. Das sind insbesondere
Über den Versorgungsausgleich muss der Richter von Amts wegen in jedem Fall entscheiden, es sei denn er ist durch Ehevertrag ausgeschlossen.
Das Gesetz weist den Richter an, über die Scheidung und über alle ihm vorgelegten Folgesachen gleichzeitig zu entscheiden. Das bedeutet, dass ein Ehepartner, der sich nicht scheiden lassen will, einfach den Antrag stellt, über eine Folgesache mitzuentscheiden. Der Richter muss dann in die Scheidung zurückstellen, bis er auch über die Folgesache entscheiden kann.
Eine Abtrennung der Folgesachen und eine Entscheidung über die Scheidung vorab ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ob der Richter eine Sache abtrennen kann, ist jeweils vom Einzelfall abhängig.
Zieht sich der Versorgungsausgleich hin und haben beide Parteien alles Notwendige getan, um dem Verfahren seinen Lauf zu geben, insbesondere alle geforderten Informationen erteilt, kann die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt werden, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 3 Monate verstrichen sind, frühestens aber 15 Monate nach der Trennung, § 140 FamFG.
Generell gilt,, dass der Richter über die Scheidung vorab entscheiden kann, wenn eine Folgesache das ganze Verfahren über die gewöhnliche Dauer hinaus außergewöhnlich verzögern würde und der Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 140 V FamFG. Als Richtwert für die gewöhnliche Dauer eines Scheidungsverfahrens werden hier von der Rechtsprechung zwei Jahre angesehen, und dies, obwohl derzeit die durchschnittliche Verfahrensdauer aller Scheidungssachen statistisch nur 10,7 Monate beträgt. Oft trennen die Gerichte erst ab, wenn die gewöhnliche Verfahrensdauer um mehr als das Doppelte überschritten wird.
Sie sehen, dass man sich am besten bereits vor der Scheidung mit dem Partner über alle Folgesachen einigt, weil man sonst Gefahr läuft, dass das Scheidungsverfahren ewig dauert. In Einzelfällen sind die Richter zwar bereit, die Parteien " zu erlösen" und die Scheidung vorab auszusprechen. Normalerweise funktioniert das aber nicht.
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